Lesegesellschaft Dorf Rehetobel

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Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Unter dem historischen Namen „Lesegesellschaft Dorf Rehetobel“ besteht die im Jahre 1837 gegründete Institution als Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Rehetobel fort. Sie bezweckt, das kulturelle Leben in der Gemeinde zu fördern und Angelegenheiten der Gemeinde, des Kantons und des Bundes zu besprechen.

2. Mitgliedschaft

§ 2 Mitglied der „Lesegesellschaft Dorf Rehetobel“ können alle Einwohner (beiderlei Geschlechts) werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 3 Regelmässiger Besuch der Versammlungen und Veranstaltungen wird jedermann zur Ehrenpflicht gemacht. Im Verhinderungsfalle sollen Entschuldigungen vor der Versammlung einem Vorstandsmitglied bekannt gegeben werden.

§ 4 Von jedem Mitglied wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Beitragsfrei sind:
a) Vorstandsmitglieder
b) Mitglieder mit 50 jähriger Zugehörigkeit

§ 5 Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen, wobei rückständige Beiträge noch zu bezahlen sind.

3. Organe der Lesegesellschaft

§ 6 Die Lesegesellschaft besteht aus folgenden Organen:
a) der Vereinsversammlung: Neben den vom Vorstand eingesetzten Traktanden werden an jeder Versammlung folgende Geschäfte vorgenommen: Appell, Protokoll und Umfrage.
Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt. Ihre Geschäfte sind:
1. Appell (Präsenzliste)
2. Protokoll der letzten Hauptversammlung
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Rechnungsablage
5. Festsetzung des Jahresbeitrages
6. Wahl von 3 bis 5 Vorstandsmitgliedern und aus deren Mitte des Präsidenten / Wahl von 2 Rechnungsrevisoren
7. Statutenrevision
8. Umfrage, Wünsche und Anträge
b) dem Vorstand, bestehend aus Präsident, Aktuar Kassier und Beisitzer/in
c) den Rechnungsrevisoren. Die Geschäfte des Vorstandes sowie die laufende Rechnung unterstehen der Kontrolle von zwei Rechnungsrevisoren.

§ 7 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen zwei Vorstandsmitglieder kollektiv.

§ 8 Bei Wahlen und Abstimmungen gilt zunächst das absolute Mehr, bei einem nötigen zweiten Wahlgang das relative Mehr.

§ 9 Die Gesellschaft versammelt sich in der Regel vom Oktober bis Juni monatlich einmal, Dezember und Januar ausgenommen. Der Vorstand hat das Recht, in besondern Fällen ausserordentliche Versammlungen einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder wünscht (Hauptversammlung eingeschlossen). Ort und Zeit werden durch den Vorstand festgesetzt.

§ 10 Bei allfälliger Auflösung der „Lesegesellschaft Dorf Rehetobel“, wozu zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ihre Einwilligung geben müssen, wird der Kassabestand 10 Jahre beim Gemeinderat hinterlegt und einer eventuellen Neugründung zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf diese Frist soll der Betrag einer ortsansässigen wohltätigen Institution zugewendet werden.

§ 11 Über alle in den vorliegenden Statuten nicht enthaltenen Fälle entscheidet die Versammlung.

§ 12 Mit der Annahme dieser Statuten treten alle vorangegangenen Statuten und auf die Statuten bezogenen Protokollbeschlüsse ausser Kraft.



Von der Hauptversammlung so angenommen am 1. Dezember 1971. Teilrevision an der Hauptversammlung vom 11. Februar 2010.


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Lesegesellschaft Dorf, 9038 Rehetobel, michael@mrkunz.ch